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Abstract

Sowohl in Österreich als auch in Deutschland wurde die Erbschaftssteuer aufgrund einer gleichheitswidrigen Liegenschaftsbewertung vom jeweiligen Verfassungsgericht aufgehoben. Die Bewertung hat grundsätzlich mit dem gemeinen Wert zu erfolgen, für Liegenschaften sowie für land- und forstwirtschaftliches Vermögen wird in Österreich bislang jedoch das Dreifache des Einheitswertes und in Deutschland der Grundbesitzwert bzw. der Betriebswert in Ansatz gebracht. Während der österreichische Verfassungsgerichtshof nur die pauschale Vervielfachung von historischen Einheitswerten als untauglich qualifiziert, fordert das deutsche Bundesverfassungsgericht eine generelle Bewertung mit dem gemeinen Wert. Dieser Beitrag geht deshalb der Frage nach adäquaten Wertansätzen aus betriebswirtschaftlicher Perspektive nach. Das vorgestellte Erklärungsmodell zeigt, dass die Bewertung von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen auf Ertragswerten basieren sollte.

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