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Abstract

Die EU-Richtlinie 2003/87/EG zur Einführung eines europaweiten Emissionshandelssystems überlässt die Verteilung der sog. Emissionsberechtigungen an die Emittenten den einzelnen Mitgliedstaaten. In Deutschland wird diese Allokation im Zuteilungsgesetz 2007 (ZuG 2007) festgelegt, welche zahlreiche Sonderregeln enthält. Der vorliegende Report untersucht für ausgewählte Regelungen des Zuteilungsgesetzes 2007, welche ökologischen Effekte ausgelöst werden und ob es zu Wettbewerbsverzerrungen in der Stromerzeugung kommt. Es wird gezeigt, dass die Übertragungsregel (§10 ZuG 2007) auf gesamtwirtschaftlicher Ebene keinen ökologischen Nutzen stiftet und den Wettbewerb zwischen vorhandenen Betreibern fossil befeuerter Anlagen und Neuanbietern deutlich verzerrt. Die Kompensationsregel (§ 15 ZuG 2007) verfälscht den Wettbewerb zwischen den Kernkraftwerksbetreibern, die in der ersten Handelsperiode stilllegen müssen, auf der einen Seite, und ihrer Konkurrenz auf der anderen Seite. Das Zuteilungsgesetz führt in diesen Punkten zu einer ökonomisch nicht begründbaren Beeinflussung des Wettbewerbs.

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